Hygieneplan – nichts dem Zufall überlassen

Der Gesetzgeber sieht eine Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Hygiene in Hygieneplänen vor (§§ 23, 36 IfSG, § 14 BioStoffV, TRBA 250 Nr. 4.1.5 und Hygieneverordnungen der Länder). Hierzu hat der Arbeitgeber für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der ebenfalls vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung (interner Link) neben geeigneten baulichen Voraussetzungen alle Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Alle Beschäftigten müssen sich an die beschriebenen Vorgaben halten, da der Hygieneplan als Dienstanweisung gilt. Er muss für das Personal ständig einsehbar sein und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder dem Amtsarzt vorgelegt werden können. Verantwortlich für die beschriebenen Voraussetzungen ist die Leitung der Einrichtung.

Egal ob Sie Ihren vorhandenen Hygieneplan überarbeiten oder einen Neuen einführen möchten – wir können Sie bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihrer Dokumente und den anschließenden Aufgaben kontinuierlich begleiten.

  1. Krankenhäuser
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen (vergleichbar mit Nr. 1 bis 6)
  8. ambulante Pflegedienste
  9. Gemeinschaftseinrichtungen zur Betreuung von Säuglingen, Kinder oder Jugendlichen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager)
  10. andere voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  11. Obdachlosenunterkünfte
  12. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  13. sonstige Massenunterkünfte
  14. Justizvollzugsanstalten

Die festgelegten Verfahrensweisen müssen dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechen. Diesbezüglich sind neben den Technischen Regeln der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitmedinzin (BAuA), dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, dem Lebensmittelrecht und den einschlägigen DIN-Normen die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) maßgebend. Der Hygieneplan muss außerdem an die baulich-funktionellen und betrieblich-organisatorischen Verhältnisse der Einrichtung angepasst sein.

Je nach Einrichtung müssen u. a. Verfahrensweisen zu folgenden Themen beschrieben sein:

  1. Personalhygiene
  2. medizinisch-pflegerische Interventionen
  3. Lebensmittelhygiene
  4. Reinigungsmaßnahmen
  5. Medizinprodukteaufbereitung
  6. Arzneimittel
  7. Ver- und Entsorgung (Wäsche, Abfall)
  8. Ausbruchmanagement
  9. Meldewesen bei übertagbaren Krankheiten

Der Hygieneplan beinhaltet auch die evtl. notwendige schriftliche Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sowie konkrete Reinigungs- und Desinfektionspläne.

Zunächst stellen wir vor Ort durch eine Befragung und Kurzbegehung alle hygienerelevanten Rahmenbedingungen fest. Falls hierbei unzureichende oder fehlerhafte baulich-funktionelle oder betrieblich-organisatorische Voraussetzungen festgestellt werden, müssen diese bereits in dieser Phase kommuniziert und individuell korrigiert werden. Dies gilt insbesondere für behördlich festgestellte Mängel.

Anschließend erhalten Sie auf der Basis der uns vorliegenden Informationen einen Rahmenhygieneplan, den Sie selbst auch bearbeiten können. Er enthält bereits die für Ihre Einrichtung erforderliche Grobgliederung und grundsätzliche Prozessbeschreibunge.

In der Regel müssen im weiteren Verlauf noch einzelne Prozessschritte und die Verfahrens- anweisungen angeglichen werden. Falls Sie dies nicht selbst durchführen möchten, ermitteln wir mit Ihnen gemeinsam den Bedarf und bringen die Dokumente und Prozesse überein. Als Ergebnis erhalten Sie einen Hygieneplan, der alle normativen Vorgaben erfüllt und die praktische Hygiene Ihrer Einrichtung abbildet.

Die Beschäftigten werden durch regelmäßige Unterweisungen zum Hygieneplan geschult. Die Biostoffverordnung macht hierzu konkrete Vorgaben (BioStoffV § 14 Abs. 2, 3).

Die Einhaltung und der Erfolg der beschriebenen Verfahrensweisen wird in Audits regelmäßig kontrolliert.

Die Kenntnisse aus der Überprüfung ermöglichen die Diskussion und Einleitung notwendiger Maßnahmen in Workshops, z. B. Änderungen von Verfahrensweisen bzw. deren Beschreibungen oder Anpassung an gesetzliche Vorgaben.

Schema zur Fortschreibung des Hygieneplans

Verfahrensweisen im Hygieneplan fixieren
und fortschreiben

Verfahrensweisen in Schulungen den
Beschäftigten vermitteln

Evtl. notwendige Maßnahmen zur
Verbesserung diskutieren und einleiten

Einhaltung und Erfolg der
Verfahrensweisen überprüfen

Wählen Sie einen Teilbereich aus für weitere Informationen.

Lassen Sie sich kompetent beraten. Gerne entwerfen wir Ihnen ein auf Ihre Einrichtung zugeschnittenes Konzept zum Hygienemanagement und stellen Ihnen die grundlegenden Prozessschritte vor.
Senden Sie uns hierzu einfach per E-Mail Ihre Anfrage an info@hygieneakademie-ruhr.de

Oder Sie rufen uns an unter
0201 64 63 08 56 (Mo. und Fr. 9 – 12 Uhr, Mi. 15 – 18 Uhr)
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Vertrauen ist gut, Audits sind besser

Ob Ihre einrichtungsinternen Anforderungen, Prozesse oder Kenntnisse zur Hygiene die geforderten Standards erfüllen, kann durch Audits festgestellt werden. Sie sollten deshalb fester Bestandteil des Qualitäts- und Hygienemanagements jeder Einrichtung sein. Die geforderten Standards (Auditkriterien) ergeben sich durch die einschlägigen normativen Vorgaben und dem einrichtungsspezifischem Hygieneplan.

Auch unabhängig von Aktualisierungen Ihres Hygieneplans können wir nach Ihren Wünschen und individuellen Erfordernissen Audits in Ihrer Einrichtung durchführen. Ob als Systemaudit, als Begehung (Hygiene-Check) oder als Personalbefragung – wir ermitteln Ihre Potenziale zur möglichen Optimierung Ihrer hygienerelevanten Prozesse. Gehen Sie den Themen Arbeitssicherheit und Infektionsprävention auf den Grund, zum Beispiel durch

  • regelmäßige Besichtigung Ihrer Einrichtung,
  • Auditierung Ihrer Mitarbeitenden zu ausgewählten Themen,
  • Kurzvisiten bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen,
  • Durchsicht Ihrer hygienerelevanten Dokumente oder
  • Vorbereitung, Begleitung oder Nachbereitung von behördlichen Kontrollen.

Sprechen Sie uns an und informieren Sie sich per E-Mail.

Oder Sie rufen uns an unter
0201 64 63 08 56 (Mo. und Fr. 9 – 12 Uhr, Mi. 15 – 18 Uhr)

Workshops – gemeinsam neue Wege finden

Veränderungen verunsichern häufig von Natur aus. Daher sollten Neuerungen im Arbeitsalltag insbesondere praxisorientiert und leicht handhabbar sein. Um eine zielführende Akzeptanz für kontinuierliche Verbesserungen durch Veränderungen bei den Beschäftigten anzustreben, sollten diese möglichst bei allen Optimierungsprozessen eingebunden werden.

In Workshops (Qualitätszirkel) können wir unter Beteiligung der prozess- und entscheidungs-verantwortlichen Mitarbeiter/innen verschiedene Lösungsansätze diskutieren und optimale Prozesse festlegen. Dies ist notwendig bei der Überarbeitung des Hygieneplans und anderer Fragestellungen zur Hygiene.

Themenbeispiele für Workshops:

  • Produktumstellungen bei der Händehygiene oder Flächenreinigung
  • Umstellung des Systems zur Gebäudereinigung
  • Einführung eines neuen Wäschekreislaufs
  • Anschaffung von Gerätschaften oder Hilfsmitteln
  • Systemänderungen in der Speisenversorgung
  • Evaluation des Ausbruchmanagements
  • Umbaumaßnahmen in hygienerelevanten Bereichen
  • Erstellung von Pandemieplänen
  • u. a.

Für eine Beratung oder eine Angebotserstellung sind wir gerne für Sie da.

Oder Sie rufen uns an unter
0201 64 63 08 56 (Mo. und Fr. 9 – 12 Uhr, Mi. 15 – 18 Uhr)

Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)

Beschäftigte in der medizinisch-pflegerischen Versorgung von kranken oder alten Menschen haben in der Regel Kontakt zu Mikroorganismen (“Keime”), die mögliche Krankheitserreger darstellen können. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffe). Im Pflegebereich handelt es sich dabei insbesondere um Bakterien und Pilze der natürlichen Haut- und Schleimhautflora, aber auch um Umweltkeime. Dies betrifft auch Beschäftigte, die regelhaften Kontakt zur direkten Umgebung der Patienten haben, z. B. Reinigungskräfte oder Personal aus der Abfallentsorgung.

Der Gesetzgeber hat daher in der Biostoffverordnung (BioStoffV) festgelegt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchutzG) die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit, aus gegebenem Anlass unverzüglich und routinemäßig alle zwei Jahre fachkundig (TRBA 200) zu beurteilen hat.

Bei fehlender Fachkunde muss der Arbeitgeber sich fachkundig beraten zu lassen (§ 4 BioStoffV). In der Regel übernehmen diese Aufgabe die beauftragten Arbeitsschutzexperten nach Arbeitsschutzgesetz (§§ 2, 5 ASiG) und Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2).

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung:

Ablauf der Gefaehrdungsbeurteilung-schema

Ziel der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist die Verhinderung oder Minimierung von Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten durch Mikroorganismen. Die Gefährdungsbeurteilung ist somit die Grundlage der Arbeitsmedizinischen Vorsorge und der arbeitsschutzrelevanten Aspekte des Hygieneplans.

Gehen Sie kein Risiko ein und überprüfen Sie Ihre Pflichten zum Arbeitsschutz. Sollten Sie noch keine (ausreichende) Gefährdungsbeurteilung erstellt haben, lassen Sie sich fachkundig beraten. Wir stehen hierfür gerne zur Verfügung und unterstützen Sie oder Ihre Arbeitsschutzexperten.

Senden Sie uns einfach per E-Mail Ihre Anfrage an info@hygieneakademie-ruhr.de

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Förderung von Beratungskosten

Wir können für Sie eine Förderung der Beratungskosten über das bundesweite Programm unternehmensWert:Mensch beantragen. Es unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, eine zukunftsfähige und mitarbeiterorientierte Personalpolitik zu entwickeln. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten erhalten bis zu 80 Prozent Zuschuss zu den Kosten der Prozessberatung, Unternehmen mit 10 bis 249 Beschäftigten bis zu 50 Prozent. Die Beratung kann maximal zehn Tage dauern.

Die Potenzialberatung ist ein Förderinstrument speziell für Nordrhein-Westfalen. Die Beratung soll Lösungswege zur Prozessverbesserung festlegen und einleiten. Sie können dabei zehn Beratungstage mit bis zu 500 € täglich fördern lassen.

Sprechen Sie uns an und informieren Sie sich per E-Mail.